Recht & Pflicht

Barrierefreiheit nach BFSG: wen die Pflicht trifft und was jetzt zu tun ist

29. April 2026 · 8 min Lesezeit

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Es betrifft längst nicht jede Website, aber deutlich mehr Unternehmen, als die meisten annehmen. Hier steht, wen die Pflicht trifft, wen ausdrücklich nicht, was barrierefrei praktisch bedeutet und wie Sie ohne Werkzeugkauf herausfinden, wo Ihre Seite gerade steht.

Wen trifft die Pflicht überhaupt?

Unternehmen, die Verbrauchern online etwas verkaufen oder eine Dienstleistung digital abwickeln. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, gilt seit dem 28. Juni 2025. Es erfasst nicht jede Website, sondern den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern. 2026 ist deshalb kein Startjahr, sondern das Jahr, in dem die Nachzügler dran sind.

Entscheidend ist, was auf Ihrer Seite passiert. Eine Seite, die informiert, ist etwas anderes als eine Seite, auf der jemand einen Vertrag anbahnt oder abschließt. Typisch erfasst sind:

  • Online-Shops, und zwar der ganze Weg: Produktseite, Warenkorb, Kasse, Bestätigung.
  • Online-Terminbuchung, wenn Verbraucher darüber eine Leistung buchen.
  • Kundenkonten und Portale, in denen Verträge, Rechnungen oder Buchungen liegen.
  • Dienstleistungen, die das Gesetz eigens nennt, etwa Bankdienstleistungen für Verbraucher, Personenbeförderung, Telekommunikation und E-Books.

Nicht gemeint ist die klassische Visitenkarten-Website, die Leistungen erklärt, Kontaktdaten nennt und ein Kontaktformular hat. Ob ein reines Kontaktformular schon dazugehört, wird unterschiedlich beurteilt. Eine Bestell- oder Buchungsstrecke ist dagegen eindeutig.

Die Frage ist nicht, ob Sie eine Website haben. Die Frage ist, ob Verbraucher darauf etwas abschließen können.

Und wer ist ausgenommen?

Kleinstunternehmen, wenn sie Dienstleistungen anbieten. Ausgenommen ist, wer weniger als zehn Mitarbeitende beschäftigt und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanzsumme hat. Beides muss zutreffen, nicht eines von beidem.

Diese Ausnahme hat zwei Haken. Sie gilt für Dienstleistungen, nicht für Produkte: Wer Geräte herstellt, importiert oder vertreibt, die unter das Gesetz fallen, kann sich nicht darauf berufen. Und sie beschreibt einen Zustand, keinen Status. Wer die zehnte Stelle besetzt oder über die Umsatzschwelle wächst, verliert sie, ohne dass jemand Bescheid sagt.

Ebenfalls außen vor bleiben drei Fälle:

  • Reine B2B-Angebote. Das Gesetz schützt Verbraucher. Wer ausschließlich an Unternehmen verkauft, ist bei den erfassten Dienstleistungen nicht gemeint.
  • Websites ohne elektronischen Geschäftsverkehr, also ohne Bestellung, Buchung oder Vertragsabschluss.
  • Öffentliche Stellen. Für sie gilt nicht das BFSG, sondern das eigene, ältere Recht für öffentliche Auftritte.

Die Grenzfälle sind echte Grenzfälle: der Betrieb mit neun Beschäftigten und wachsendem Shop, der B2B-Anbieter, bei dem Privatkunden faktisch mitbestellen können, das Portal mit Verbraucherkonten. Dieser Artikel ordnet ein, er ersetzt keine Rechtsberatung. Wenn viel davon abhängt, lassen Sie Ihren Fall anwaltlich prüfen, bevor Sie Geld in Umbauten stecken.

Was heißt barrierefrei bei einer Website konkret?

Bedienbar, auch wenn jemand nicht sieht, keine Maus benutzt oder Schrift stark vergrößert. Der Maßstab ist die europäische Norm EN 301 549, die im Kern auf die WCAG 2.1 in der Stufe AA verweist. Das klingt nach Fachchinesisch, meint aber überwiegend Handwerk:

  • Kontraste, die auch bei Sonne auf dem Display tragen. Hellgrau auf Weiß fällt regelmäßig durch.
  • Tastaturbedienung: Menü, Seite und Formular lassen sich mit Tabulator und Enter vollständig bedienen, und man sieht jederzeit, wo der Fokus steht.
  • Alternativtexte für Bilder, die Information tragen. Ein Diagramm braucht einen, ein Deko-Foto nicht.
  • Formulare mit sichtbarer Beschriftung und Fehlermeldungen, die sagen, was zu tun ist, statt nur rot zu leuchten.
  • Eine saubere Überschriften-Struktur, damit Vorleseprogramme die Seite überspringen und ansteuern können.
  • Verständliche Sprache und sprechende Linktexte. „Angebot anfragen“ hilft, „hier klicken“ nicht.

Auffällig ist, wie wenig davon mit Optik zu tun hat. Barrierefreiheit verlangt kein anderes Design, sie verlangt sauberes Handwerk unter dem Design. Wer das mitdenkt, baut nebenbei eine Seite, die auf jedem Gerät und in jeder Situation zuverlässiger funktioniert.

Lohnt sich das auch, wenn Sie gar nicht betroffen sind?

Ja, aus drei nüchternen Gründen. Der erste ist Reichweite. Menschen mit dauerhaften Einschränkungen sind eine relevante Kundengruppe, und die Kundschaft der meisten Mittelständler wird älter, nicht jünger. Wer nicht bedienen kann, fragt nicht an.

Der zweite Grund ist die Situation, nicht die Diagnose. Barrieren treffen jeden gelegentlich: Sonnenlicht auf dem Handy, ein Arm im Gips, eine laute Halle, eine Hand am Werkzeug. Klare Kontraste, große Klickflächen und ein Formular, das verzeiht, entscheiden genau in diesen Momenten darüber, ob eine Anfrage entsteht.

Der dritte ist ein Nebeneffekt, kein Versprechen. Vieles, was Barrierefreiheit verlangt, lesen Suchmaschinen und KI-Systeme ebenfalls: sinnvolle Überschriften, beschreibende Linktexte, Alternativtexte, sauberes HTML. Barrierefreiheit ersetzt keine SEO-Arbeit. Aber beide ziehen auffällig oft in dieselbe Richtung.

Wie prüfen Sie Ihren eigenen Stand?

In einer halben Stunde, ohne ein Werkzeug zu kaufen. Vier Tests bringen den größten Teil der Probleme ans Licht:

  • Legen Sie die Maus weg. Bedienen Sie Startseite, Menü und Formular nur mit Tabulator und Enter. Wenn Sie hängen bleiben oder nicht sehen, wo Sie gerade sind, geht es anderen genauso.
  • Zoomen Sie im Browser auf 200 Prozent. Bleibt alles lesbar und erreichbar, oder schiebt sich Text übereinander und Knöpfe verschwinden?
  • Schicken Sie ein Formular absichtlich falsch ab. Steht im Klartext, welches Feld fehlt und warum, oder wird nur ein Rahmen rot?
  • Lassen Sie eine automatische Prüfung laufen, etwa Lighthouse im Chrome-Browser oder die WAVE-Erweiterung. Kontraste, fehlende Alternativtexte und Struktur-Fehler findet sie zuverlässig.

Wichtig ist die Erwartung an den letzten Punkt. Automatische Prüfungen finden nur, was sich messen lässt. Ob eine Seite wirklich bedienbar ist, zeigt sich beim Bedienen. Schreiben Sie Ihre Funde in eine Liste und setzen Sie hinter jeden Punkt eine einzige Frage: Hindert das jemanden daran, anzufragen oder zu kaufen? Diese Spalte gibt später die Reihenfolge vor.

Was ist der pragmatische Weg zur Umsetzung?

Nach Wichtigkeit statt nach Vollständigkeit. Niemand baut eine gewachsene Website an einem Wochenende auf Norm um, und niemand muss das. Die sinnvolle Reihenfolge folgt den Wegen, mit denen Sie Geld verdienen:

  • Zuerst der kritische Pfad: Startseite, wichtigste Leistungsseite, Kontakt, Buchung, Kasse. Ist diese Kette bedienbar, ist der größte Teil des Risikos und des verlorenen Umsatzes erledigt.
  • Dann die Punkte mit viel Wirkung und wenig Aufwand: Kontraste, Alternativtexte, Formular-Beschriftungen, sichtbarer Fokus. Das ist oft ein Arbeitstag, kein Projekt.
  • Danach das Strukturelle: Überschriften-Hierarchie, Navigation, Bedienelemente, die mit der Tastatur nicht mitspielen. Hier entscheidet sich, ob nachgerüstet oder neu gebaut wird.
  • Steht ohnehin ein Relaunch an, gehört das Thema ins Lastenheft und nicht in eine spätere Rechnung.
  • Zum Schluss die Barrierefreiheitserklärung und ein gut auffindbarer Weg, Barrieren zu melden.

Zur Aufsicht, sachlich: Die Länder haben dafür eine gemeinsame Marktüberwachungsstelle, an die sich auch Verbraucher wenden können. Sie kann Mängel feststellen, Fristen setzen und Maßnahmen anordnen, und Verstöße lassen sich als Ordnungswidrigkeit ahnden. Was im Einzelfall daraus folgt, hängt am Einzelfall. Wer Ihnen heute mit Fantasiesummen und Untergangsstimmung kommt, will meistens etwas verkaufen.

Im Neubau ist Barrierefreiheit Handwerk. Im Bestand ist sie ein Projekt. Den Unterschied macht nicht die Norm, sondern der Zeitpunkt.

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Häufige Fragen zum BFSG

Die Fragen, die dazu am häufigsten kommen, kurz beantwortet und ohne Panik.

Gilt das BFSG auch für reine B2B-Websites?

In aller Regel nein. Das Gesetz schützt Verbraucher, und wer ausschließlich an Unternehmen verkauft, ist bei den erfassten Dienstleistungen nicht gemeint. Zwei Dinge sollten Sie trotzdem prüfen: Können Privatkunden bei Ihnen faktisch doch bestellen oder buchen? Und stellen Sie Produkte her oder vertreiben Sie welche, die selbst unter das Gesetz fallen? Dann sieht die Sache anders aus.

Bin ich als Kleinstunternehmen wirklich ausgenommen?

Bei Dienstleistungen ja, wenn beide Schwellen gleichzeitig gelten: weniger als zehn Mitarbeitende und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanzsumme. Für Produkte greift die Ausnahme nicht. Und sie beschreibt Ihren heutigen Stand, keinen dauerhaften Freibrief: Wer wächst, fällt irgendwann darunter.

Reicht ein Overlay-Tool, das Barrierefreiheit per Knopfdruck herstellt?

Nein. Ein Skript, das Kontraste umschaltet und Schrift vergrößert, ändert nichts an fehlenden Alternativtexten, an einer Navigation, die sich mit der Tastatur nicht bedienen lässt, oder an einer kaputten Überschriften-Struktur. Betroffene berichten regelmäßig, dass solche Ebenen ihre eigenen Hilfsmittel eher stören als unterstützen. Die Anforderungen gelten für die Website selbst, nicht für ein Widget davor.

Was kostet Barrierefreiheit?

Das hängt daran, ob sie mitgebaut oder nachgerüstet wird. In einem neuen Projekt ist sie Teil der Bauweise und kein eigener Posten, denn Kontraste, Struktur, Tastaturbedienung und Formulare entstehen ohnehin genau einmal. Im Bestand richtet sich der Aufwand nach der Substanz: Einzelne Korrekturen sind schnell erledigt, eine Navigation oder ein Buchungsprozess, die grundsätzlich nicht mitspielen, sind ein eigenes Vorhaben. Deshalb steht am Anfang die Bestandsaufnahme, nicht das Angebot.

Muss meine bestehende Website sofort umgebaut werden?

Wenn Sie unter die Pflicht fallen, läuft sie bereits seit dem 28. Juni 2025. Einen allgemeinen Aufschub für Websites gibt es nicht, die Übergangsregeln im Gesetz zielen auf Geräte und laufende Verträge. Sinnvoll ist trotzdem kein Rundumschlag, sondern eine Reihenfolge: erst die Wege, über die Kunden buchen und kaufen, dann der Rest. Wer anfängt und festhält, was in welcher Reihenfolge passiert, steht deutlich besser da als wer wartet.

Unsicher, wo Ihre Seite steht?

Schildern Sie kurz, was auf Ihrer Website passiert: Termine, Bestellungen oder nur Information. Sie bekommen eine ehrliche Einschätzung, was das für Ihre Seite heißt, und falls etwas zu tun ist, ein schriftliches Angebot mit Festpreis.

Christopher Kienzl
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